Copyright und Urheberrechtsfragen
Wer sich auch schon gefragt hat, wie das mit den Urheberrechten und Nutzungsbedingungen auf Websites, die Musik mit Hörproben zum Verkauf anbieten hat mit diesem Artikel eine Anleitung, was alles beachtet werden muss.
Mein fiktiver Kunde ist ein neu gegründetes Musiklabel. Herr Muster, der Firmeninhaber, möchte sein Angebot im Internet anbieten und verkaufen. Einerseits soll man die Songs bestellen, andererseits auch herunterladen können. Herr Muster hat mich als sein Grafiker und Berater beauftragt, ihm den Shop zu erstellen. Ich habe mich deshalb sehr vertieft mit den rechtlichen Gegebenheiten bei den Verwertungsgesellschaften und aus Büchern auseinandergesetzt.
1. Technische Realisierung
1.1 Aufbau
Mein Auftraggeber bietet nebst Musik zum Bestellen (Audio-CD’s) auch downloadbare Musiktitel an. Die inhaltliche Realisierung der Website kann aus folgenden Elementen bestehen:
- Titelbereich mit Hauptmenu und Logo sowie Suchfunktion und Login
- Linkem Bereich mit Submenu aus Genre-Auswahl der Musik, Neuigkeiten, Features und beliebteste Downloads, Liederanzahl pro CD, Erscheinungsdatum
- Mittlerer Content-Bereich mit der gemachten Auswahl und darin dann Neuigkeiten, Beliebteste Titel, was die User lieben, Top 10. Neuigkeiten, jeweils mit den CD-Cover Bilder
- Einem unteren Bereich mit Über Uns (über Zanana, Presse, AGB, Disclaimer, Impressum, Kontakt), Goodies (Free Music Downloads, Provision durch Empfehlung, Gutscheine einlösen)
- Hilfe, How-To
1.2 Programmierung
Mit AJAX – Asynchronous JavaScript and XML ist die Shopanwendung interaktiver, reaktionsschneller und einfacher zu bedienen. Asynchrone Funktionalität wird bereits in vielen Webshops angewendet. JavaScript, etwas Dynamic HTML und XML lassen Anwendungen wie dynamische, sofort reagierende Desktop-Anwendungen wirken. Die Reloads fallen weg, denn JavaScript kommuniziert asynchron mit dem Server. Das bedeutet der Anwender kann auch während JavaScript Anfragen an den Server sendet, Buttons anklicken, Formulare ausfüllen, etc. und der Server arbeitet im Hintergrund und aktualisiert nur die Bereiche der Seite, die sich geändert haben. Diese Leistung, kombiniert mit dem Aktualisieren von Seiten, ohne sie neu zu laden, setze ich beim Kunden ein (McLaughlin, 2006).
1.3 Zahlungsvariante
Als Zahlungsvariante lege ich die Zahlung per Kreditkarten (Vorschlag mit Safer Pay), PayPal und mit Rechnung und Einzahlungsschein fest. Weitere Informationen unter Punkt 5 «Sinnvolle Zahlungsvariante».
1.4 Technischer Ablauf Musikeinkauf
Ist der Kunde neu, so hat er ein neues Konto zu eröffnen, damit seine Daten in der Datenbank gespeichert werden können. Die Kontoangaben beinhalten E-Mail Adresse, Passwort, Anrede, Vorname, Name, Firma, Strasse und Hausnummer, PLZ, Ort, Land, Telefonnummer, Mobiltelefonnummer, Newsletter Wunsch zum Anklicken sowie ein automatisches Login beim nächsten Besuch der Seite.
Danach kann bestellt werden. Durch Auswählen der Artikel werden diese in einen Warenkorb gelegt. Durch Anklicken des Warenkorbs nach dem Einkauf gelangt man zur Warenkorb-Übersicht, welche hier nochmals in Ruhe angesehen und kontrolliert werden kann. Wenn alles in Ordnung ist, kann die Bestellung abgeschlossen werden.
Auf der darauffolgenden Seite können Liefer- und Rechnungsadresse beibehalten oder geändert werden, ist eine nochmalige Zusammenfassung der Bestellung zu sehen und es kann zwischen unseren Zahlungsmöglichkeiten ausgewählt werden.
Danach kann bei Bezahlung mit Rechnung die Bestellung abgeschlossen werden und der Kunde bekommt eine Bestellungs-E-Mail als Bestätigung sowie die Ware in einigen Tagen. Bei Downloads kann die Ware sofort heruntergeladen werden. Die CD ist in der Regel mit einem Sicherheits-Siegel verschlossen, welches beim Öffnen zerstört wird und somit die Garantie der Ware sowie das Recht zur Rücknahme verliert. Bei Bezahlung mit Kreditkarte müssen Kartentyp ausgewählt werden. Anschliessend hat man die Kartennummer, das Verfalldatum, den 3-stelligen Sicherheitscode (CVV/CVC) und den Namen auf der Karte einzugeben. Der Hinweis, dass keine Kreditkartennummern und –codes gespeichert werden, ist aufzuführen. Bai PayPal kann die Ware sehr schnell bezogen werden. Hat man die ganzen Daten mit Kreditkartennummer, Sicherheitscode etc. schon in seinem Account hinterlegt, kann man die Ware in der Regel sofort herunterladen bzw. bestellen.
2. Rechtlich relevanter Aufbau
2.1 Rechtliche Kriterien beim Online Verkauf, Lauterkeit
In der derzeitigen Situation für den Bereich des elektronischen Handels ist festzustellen, dass europäische Regelungen in hiesige Gesetze umgesetzt werden müssen. Viele gesetzliche Rahmenbedingungen sind schon erstellt, müssen jedoch aufgrund neuerer Gesellschaftsrechte ständig angepasst werden. Für viele Rechtsfragen ist noch kein einheitlicher internationaler Konsens gefunden worden (Merx, Tandler & Hahn, 2002). Aufgrund dem Prinzip der Vertragsfreiheit bedürfen Verträge gemäss Art. 11 Abs. 1 OR keiner besonderen Form. Die Schweizerische Lauterkeitskommission (Selbstorgan der Werbebranche) bestimmt in Grundsatz 4.3 jedoch eine schriftliche Bestätigung des Abnehmers, wenn der Vertrag mittels Telefon oder anderem Kommunikationsmittel abgeschlossen wurde, ausser der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf oder der Warenwert übersteigt CHF 100.- nicht. Weiter handelt derjenige unlauter, wer wesentliche Angaben verschweigt, wie z. B. die Identität des Anbieters oder wesentliche Eigenschaften, Preis, Gültigkeitsdauer des Angebotes, Einzelheiten über Zahlung und Lieferung oder Erfüllung, Rückgabemöglichkeit oder Wiederrufsrecht, Garantie und Kundendienst (Glaus, 2004). Oliver Merx, Ernst Tandler und Heinfried Hahn (2002) schreiben, dass es jedem kommerziellen Anbieter zu empfehlen sei, Vertragsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zusammenhängend im Internetauftritt zu dokumentieren. Ich habe deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ExLibris, Amazon Schweiz und iTunes Schweiz untersucht sowie verschiedene Buchabschnitte aus Deutschland und der Schweiz miteinander verglichen.
2.2 Unternehmenspräsentation
Der Anbieter muss auf der Webseite seine Identität und alle notwendigen Daten für den Rechtsverkehr und Kontaktaufnahme an leicht auffindbarer und von allen Unterseiten leicht zugänglicher Stelle angeben.
Es sind dies:
- Name bzw. Firmenbezeichnung inkl. Rechtsformangabe
- Postanschrift
- Anschriften weiterer Niederlassungen
- Telefonnummer, Fax, E-Mail
- Nachnahme, Vornamen vertretungsberechtigter Personen
- Handelsregister-Nummer
- MwSt-Nummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(Merx, Tandler & Hahn, 2002)
2.3 Aufklärung des Käufers
Der Anbieter hat den Endkunden über die Nutzungs- und Verkaufsbedingungen zu informieren. Zudem muss der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Nur wenn der Kunde sich mit diesen einverstanden erklärt, kann der Kauf abgeschlossen werden. Die Nutzungs- und Verkaufsbedingungen sind mit der Datenschutzerklärung des Anbieters und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Kaufvertrages.
Nutzungsbedingungen digitaler Inhalte
Das heisst, den Kunden aufzuklären, dass mit Zahlung des Kaufpreises für die digitalen Inhalte ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der digitalen Inhalte für den privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zur Unterhaltung, Kopierung, Speicherung, Übertragung und Brennen, jeweils vorbehaltlich der Nutzungsbedingungen und in Übereinstimmung mit diesen erteilt wird.
Geschäftsabschlüsse, Downloads
Bei dem Bestellprozess und Vertragsschliessung muss der Benutzer die rechtliche Bindung und ihre Folgen klar erkennen können. Ausserdem ist der Endkunde darüber aufzuklären, dass die Bestellungen von digitalem Inhalt bindend sind und er nur bis zum Beginn des Downloads das Recht hat, die Bestellung zu stornieren oder zu widerrufen. Nach Downloadbeginn ist dies nicht mehr möglich. Im weiteren ist zu vermerken, dass digitale Inhalte nicht zurückgegeben werden können und nach der Bestellung unverzüglich eine Aufforderung zum Download und Datensicherung erfolgt. Ebenfalls anzubringen ist, dass der Käufer nach dem Kauf das gesamte Risiko für Verluste der digitalen Inhalte trägt, die er herunterlädt – einschliesslich Verluste auf Grund eines Computer- oder Festplattenausfalls. Der Käufer ist über das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand aufzuklären. Es sind weiterhin Angaben zur Geltung der AGB’s, der Lieferung, den Preisen, Kleinmengenzuschlag, Preis- und Sortimentsänderungen, Umtausch und Falschlieferungen, Garantie, Mängelrügen, Rechnugsstellung und Zahlungsfrist, Datenschutz und anwendbares Gericht sowie Gerichtsstand zu machen (Ex Libris, 2010), (Merx, Tandler & Hahn, 2002), (Glaus, 2004).
2.4 Datenschutz – Bestimmungen aus dem Bundesgesetz
Ein wichtiger Punkt ist der Datenschutz. Aufgrund der Bestimmungen in Art. 3 (Begriffe), 4 (Grundsätze), 5 (Richtigkeit der Daten) und 12 (Persönlichkeitsverletzungen) DSG (Datenschutzgesetz) sollten die Rahmenbedingungen und der Umgang mit den Kundendaten erläutert werden (Glaus, 2004). Im Falle Ex Libris lautet dies beispielsweise:
«Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung bei Bedarf an mit dem Versand und der Rechnungsstellung beauftragte Unternehmen weitergeleitet. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.» (Ex Libris, 2010).
Wer dem Käufer keine Möglichkeit gibt, Werbe E-Mails nicht zu erhalten, handelt gemäss Grundsatz 4.4 der Schweizerischen Lauterkeitskommission ebenfalls unlauter (Glaus, 2004).
2.5 Haftungsausschluss
Im weiteren ist es sehr ratsam, einen Haftungsauschluss anzubringen. Dieser kann z.B. lauten, dass sich Zanana Music-Online jegliche Haftung (einschliesslich Fahrlässigkeit) ausschliesst, die sich aus dem Zugriff bzw. den verunmöglichten Zugriff auf den Online Shop oder einzelner seiner Elemente und aus der Benutzung ergeben können. Auch dass der Zugriff auf den Online Shop und dessen Nutzung werden nicht garantiert wird. Falls der Online Shop Links zu Websites Dritter enthält, sollte bemerkt werden, dass diese Seiten nicht durch die Zanana Music-Online betrieben oder überwacht werden . Weiter sollte zum eigenen Schutz jegliche Verantwortung für den Inhalt und die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen durch die Betreiber von verlinkten Seiten abgelehnt werden (Ex Libris, 2010).
3. Rechtliche Aufklärung des Auftraggebers
3.1 Verantwortlichkeit des Anbieters
Gemäss Urheberrechtsgesetz ist jedes musikalische Werk mit individuellem Charakter automatisch geschützt. Die Songs von Interpreten kann mein Auftraggeber nicht einfach im Internet zum Herunterladen anbieten. An der Musik auf einer CD bestehen Rechte von Autoren, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern. Diese Rechte erwirbt man nicht, wenn man eine CD kauft. Der Käufer muss auf das Verbot von Kopieren (ausser Privatem) aufmerksam gemacht werden (Art. 19 Abs. 1 lit. A URG). Ebenso wenig, wie man eine CD einfach kopieren und die Vervielfältigungsstücke verbreiten darf, darf man die Musik einer CD ohne Einwilligung in das Internet kopieren und dadurch der Öffentlichkeit anbieten. Das gilt auch schon dann, wenn die Nutzer die Musik nur anhören können; Beispielsweise bei Hintergrundmusik auf der Webseite oder bei Hörproben. Möchte mein Kunde also auf seiner Homepage Musikstücke anbieten, muss er vorgängig die Bewilligungen sämtlicher Berechtigten einholen und eine Entschädigung dafür bezahlen. Die Entschädigung wird nach den Tarifen für mechanische Vervielfältigungsrechte berechnet (PI und PN für Music On Demand beziehungsweise VI und VN für Video On Demand). Somit sind vom Musik-Anbieter die Rechte für digitale Online-Nutzung zu erwerben. Wie beim Kopieren von CDs muss man sich an die SUISA (für die Autorenrechte) und an den Tonträgerhersteller (für seine eigenen Rechte und die der mit ihm vertraglich verbundenen Künstler) wenden, bevor man die Musik im Internet benutzt (IFPI, 2010).
Ich kläre den Auftraggeber darüber auf, dass die SUISA die Urheberrechte der Komponistinnen, Textautoren und Musikverlegerinnen wahrnimmt und für sie treuhänderisch das Inkasso der Urheberrechtsentschädigungen besorgt. Laut Art. 51 Abs. 1 URG ist der Webshop-Betreiber verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften Auskunft zu erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen.
3.2 Folgende Nutzungen musikalischer Werke werden im Internet unterschieden
- musikalische Werke auf einen Server speichern (Upload)
- musikalische Werke über das Internet zur Verfügung stellen (Wahrnehmbarmachung)
- musikalische Werke aus dem Internet herunterladen (Download)
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das Urheberrechtsgesetz regelt alle Nutzungen klar. Wer ein musikalisches Werk auf einen Server speichert, tut nichts anderes, als ein musikalisches Werk (elektronisch) zu vervielfältigen (SUISA, 2010).
3.3 Kosten für Musik und Sound-Samples, die ins Internet gestellt werden
Sound-Samples sind kurze Hörproben einzelner Musiktitel (in der Regel Kostenlos), die beispielsweise in einem CD-Katalog, auf der Website der Band oder als Hinweis auf Veranstaltungen, Musikgruppen usw. im Internet veröffentlicht werden.
Anmerkung:
Gemäss Telefonat und E-Mail-Verkehr vom 26.05.2010 mit Herrn Stephan Rüegg der SUISA (Interview 27 Mai 2010), sind die urheberrechtlichen Angelegenheiten für Musik, die online angeboten und vertrieben wird sowie die genauen dazugehörenden Tarife für eine objektive Beurteilung der Berechnungen in diesem Sinne nicht online zugänglich bzw. abrufbar (per dato 26.05.2010). Deshalb hat er mir eine von der SUISA abgesegnete Liste gemailt, welche im Anhang einsehbar ist. Aufgrund dieser Liste der SUISA werden Online-Hörproben pauschal mit CHF 50.-/Quartal (unter 20 Hörproben) bzw. CHF 100.-/Quartal (über 20 Hörproben) abgerechnet. Beim Anbieten der Audio-CD’s entfällt eine Entschädigung gemäss Tarif PI, da keine Vervielfältigung des Tonträgers stattfindet. Online-Hörproben sind vom Shop Betreiber über die SUISA gemäss Tarif PN GT T zu lizenzieren (SUISA, 2010). Sämtliche Kopien der Tarife sind im Anhang.
Die folgenden Tarife gelten für die Anbieterseite. Sie ändern sich im Bereich Internet-Download aber ständig und sind deshalb nicht für eine spätere objektive Ableitung für ein reales Projekt geeignet. Am besten erkundigt man sich laufend bei der SUISA (Herr Stephan Rüegg, Tel. +41 (0)44 485 66 27) und der IFPI (Herr Högger, Tel. +41 (0)43 343 93 30).
Upload:
Grundsätzlich gilt einmalig CHF 1.25 pro Minute geschützter Musik für jeden eingespeicherten Titel gemäss Ziff. 14.2, Tarif PN. Da in meinem Fall eines Online-Shops tausende Musiktitel angeboten werden, wäre das beinahe unbezahlbar. Laut Herr Rüegg der SUISA (Interview 27 Mai 2010) wird in diesem Fall anders vorgegangen und diese Gebühr gerade mit den 8% des Detailverkaufspreises abgerechnet. Für das Überspielen einzelner Lieder eines bestehenden Tonträgers auf einen Server muss sich mein Kunde entweder direkt an die Plattenfirma bzw. an den Dachverband IFPI Schweiz (bei vielen Tonträgern) wenden. Können die Plattenfirmen nicht ermittelt werden, bietet die SUISA gerne ihren Dienst an.
Anbieten der Titel (Wahrnehmbarmachung):
CHF 12.50 monatlich für bis zu 15 gleichzeitig mögliche Zugriffe, CHF 20.-/Monat für 16 bis 30 und CHF 30.-/Monat für 31 bis 60 gleichzeitig mögliche Zugriffe gemäss Ziff 9.3, Tarif GT T. Die Mindestentschädigung beträgt in allen Fällen pro Bewilligung CHF 30.- für die Urheberrechte an der Musik sowie CHF 30.- für die verwandten Schutzrechte (Rechte der ausübenden KünstlerInnen und die Rechte der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen). In der Praxis werden gemäss Herr Rüegg (Tel. 28.05.2010) jedoch einfach 12x CHF 12.50 zuzgl. MwSt für ein Jahr abgerechnet. Das sind dann CHF 161.25. Hinzu kommen jeweils noch die Kosten der Leistungsschutzrechte der IFPI – sogenannte Verwandte Schutzrechte – von CHF 3.75. Die Mindestvergütung ist auch bei den Leistungsschutzrechten CHF 30.- pro Bewilligung (SUISA, 1996).
Entschädigung Download (abgeleitet von dem Tarif PI)
- Für Audio On Demand mit und ohne Download 8% des Detailverkaufspreises
- Mindestentschädigung CHF 0.11 pro Bezug und Werk
Für Bundles (ganze Alben und Dual Delivery (=Verteilung auf Handy und PC))
- Mit 3-7 Tracks CHF 0.09 pro Bezug und Werk
- Mit 8-13 Tracks CHF 0.07 pro Bezug und Werk
- Mit 14-19 Tracks CHF 0.065 pro Bezug und Werk
- Ab 20 Tracks CHF 0.06 pro Bezug und Werk
Die neusten Preise gemäss Tarif PI, Ziff 52/Ziff 15 sind neu in der Liste der SUISA mit 8% des Detailhandels und mindestens CHF 0.11 angegeben (E-Mail vom 26.05.2010). Laut Aussage von Herr Stephan Rüegg, SUISA (Interview 27 Mai 2010), besteht hinsichtlich einheitlichen Tarifen und Abrechnung noch Klärungspotential. Die Preise und Tarife werden laufend angepasst.
3.4 Vorgehen CD-Bestellung, Hörproben und Bild
Da man im Webshop auch CD’s bestellen kann, ist eine Zusammenarbeit mit PhonoNet AG (www.phononet.ch) sehr sinnvoll. Diese Firma stellt eine Datenbank für Hörproben und dazugehörende Bilder sowie eine Bestellsoftware bereit, mit der man die ausgewählten Alben direkt beim Hersteller kaufen kann.
Für den Verkauf der CD-Alben ist es laut Aussage von Herr Högger IFPI Schweiz (Interview 27.05.2010), , zwingend, sich direkt bei den Mitgliedern des IFPI Schweiz das exklusive Verkaufs- und Kopierrecht für das gewünschte Repertoire einholen muss. Das Kopierrecht ist ein Exklusivrecht der Tonträgerproduzenten und Interpreten, das nicht unter Wahrnehmungszwang steht (eine Bewilligung kann daher entweder verweigert oder nur gegen eine entsprechende Entschädigung erteilt werden, deren Höhe der jeweilige Tonträgerproduzent und Interpret frei festlegen kann). Diese gehören zu den verwandten Schutzrechten und sind sogenannte Leistungsschutzrechte. Herr Högger betont, dass mit dem Kauf des physischen Produktes alle Rechte abgegolten sind. Die Verkaufspreise richten sich nach den Empfehlungen der Produzenten. Diese Preise werden natürlich vom Markt beeinflusst (Angebot und Nachfrage). Dazu kommt die Marge für den Verkäufer. Mein Kunde ist verpflichtet, der SUISA innert 10 Tagen seit dem Upload, ein Verzeichnis der aufgenommenen Werke einzureichen. Er muss die Titel der Tonträger, die Titel der Musikwerke mit Dauer, Produzent und Katalognummer nennen. Was ich meinem Auftraggeber sicherlich auch mitteilen werde, ist, dass das schweizerische Urheberrechtsgesetz das unautorisierte Vervielfältigen mit Busse bis zu Fr. 100’000 und Gefängnis bis zu 3 Jahren sanktioniert.
3.5 Links auf fremde Angebote
Im Webshop meines Mandanten dürfen keine Links auf fremde Musikangebote gesetzt sein. Auch das Setzen von Links auf Musikfiles, die ein anderer illegal im Netz anbietet, ist unzulässig. Denn auch dadurch macht man illegal angebotene Musikfiles öffentlich zugänglich (IFPI, 2010).
3.6 Verantwortlichkeit für die Nutzung musikalischer Werke
Bei der Online-Nutzung ist das Recht, Werke in Datenspeicher einzulesen und mittels Bildschirm wahrnehmbar zu machen sowie das Recht, Werke in Datensysteme einzuspeichern und auf diesem Weg zu verbreiten zu erwerben. Bei der Offline-Nutzung ist der Hersteller und Vertreiber des Multimedia-Produktes für die Regelung der Rechte verantwortlich (SUISA, 2000).
Anbieter
In erster Linie ist der Anbieter verantwortlich, also die natürliche oder juristische Person, die einen geschützten Titel auf einem Internetserver platziert und damit öffentlich zugänglich macht. Als Betreiber der Website ist diese Person auch für den Inhalt verantwortlich und muss alle notwendigen Lizenzen einholen. In zweiter Linie können auch die Service-Provider verantwortlich beziehungsweise haftbar gemacht werden.
Content / Access / Service Provider
Falls die Inhalte nicht auf einem privaten, eigenen Server zur Verfügung gestellt werden, ist der Content Provider für die Inhalte verantwortlich und kann dafür haftbar gemacht werden, da er den geschützten Inhalt auf einem Datensystem zur Verfügung stellt, sowie auch der Internet Service Provider, der den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Es ist deshalb unbedingt nötig, die Geschäftsidee mit ihnen zu besprechen, da sie die erforderlichen Rechte beim Urheber, resp. den einzelnen Verwertungsgesellschaften einholen und die erhobenen Gebühren/Lizenzen bezahlen muss (SUISA, 2000).
4. Sinnvolle Zahlungsvariante
Als Zahlungsvariante lege ich die Zahlung per Kreditkarten (Vorschlag mit Safer Pay), PayPal und mit Rechnung und Einzahlungsschein fest.
4.1 Grund für mein Entscheid:
- Kreditkartenzahlung: Verbreitete Zahlungsvariante bei Online-Shops. Diese Zahlungsmethode gilt als sicher und unkompliziert. Allerdings können bei Kreditkartenbezahlungen noch Transaktionskosten von 1.5 bis 2 Prozent hinzukommen. Kreditkartenzahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen storniert werden. Ich schlage meinem Kunden die Zahlungsmöglichkeit per «Safer Pay», so muss der Kunde die Kreditkarteninformationen nicht auf der Website des Online-Shops eingeben und fährt deshalb evtl. sicherer, weil die Transaktion durch einen in diesem Bereich spezialisierten Anbieter abgewickelt wird. Akzeptiert werden internationale Kreditkarten wie Visa, Mastercard, JCB, American Express und Diners Card, Debitkarten wie Maestro und V PAY, Bezahldienste wie PayPal, PostFinance Card + E-Finance, Bonus Card und myOne der Manor-Gruppe. Saferpay unterhält Kommunikationsverbindungen zu allen wichtigen Banken in Europa sowie direkte Verbindungen in die weltweiten Kreditkartennetzwerke (Six Card Solutions, 2010).
- PayPal: PayPal-Zahlungen sind eine einfache, kostengünstige und weit verbreitete Lösung ohne Einrichtungs-, Monats- oder Gateway-Gebühren. Mit PayPal erhält der Shopbetreiber die Zahlung schnell und mit geringen Transaktionsgebühren und Kommissionen. Die Zahlungsabwicklung, Betrugsprävention und diverse PayPal-Tools sind in den PayPal Gebühren bereits enthalten. Bei Kreditkartenbezahlungen werden 3.4% + 0.55 CHF belastet. Die Gebühren können hier vom Verkäufer oder Käufer übernommen werden. PayPal akzeptiert zur Zeit Zahlungen in CHF, Euro und USD. Bei Kreditkartenrückbuchungen wird eine Gebühr von CHF 10.- erhoben (PayPal, 2010).
- Bezahlung per Rechnung: Die Rechnung kann nach Erhalt der Ware bezahlt werden. Gegen Rechnung liefern viele Online-Shops wie beispielsweise der Ex Libris Webshop aus Sicherheitsgründen nur bis zu einem beschränkten kumulierten Warenwert von einigen Hundert Franken mit einer Zahlungsfrist von meistens 10 Tagen. Wir bieten den Service an, empfehlen aber den Einkauf mit Kreditkarte. So können die Kunden ohne Einschränkungen einkaufen.
- Versand per Nachnahme: Die Ware wird bei Erhalt direkt beim Postboten oder auf der Poststelle beglichen. Bei Nachnahmebestellungen fällt auch immer eine Nachnahmegebühr – in der Regel zu Lasten des Kunden – an. Vorteil: Keine Übermittlung von Kontodaten und Bezahlung erst bei Erhalt der Ware. Nachteil: Bei einer Rücksendung der Ware dauert es eine gewisse Zeit, bis der bereits bezahlte Betrag wieder beim Kunden ist. Zahlungen per Nachnahme sind ausserdem teuer (Aufpreis: ca. 10 bis 20 Franken je Sendung und Shop). Deshalb sehen wir von dieser eher unattraktiven Variante ab.
- Vorausbezahlung: Nach abgeschlossener Bestellung bekommt der Kunde schriftlich oder elektronisch eine Bestätigung sowie die Zahlungsinformationen. Sobald der Online-Shop die Transaktion bekommen hat, löst er den Versandprozess der Ware aus. Grundsätzlich wird vor Internetbestellungen gegen Vorauszahlung gewarnt; Kommt der Anbieter seinen Verpflichtungen nicht nach, muss der Kunde in der Regel den Rechtsweg beschreiten, um den bereits bezahlten Betrag wieder einzufordern. Wird der Online-Shop im schlimmsten Fall noch insolvent, besteht zudem die Gefahr, dass das Geld verloren ist. Deswegen ist diese Zahlungsvariante für uns auch nicht interessant.
(Comparis, 2010)
Literaturverzeichnis
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